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Zählen Präsenzdienst-Ersatzzeiten - OGH 25.4.2023, 10 ObS 44/23b

70. LfgOktober 2023

63.1.4.Nr.1

§ 236 Abs. 4b ASVG iVm
§ 227 Abs. 1 Z. 7 ASVG
§ 227 Abs. 1 Z. 8 ASVG
idF Pensionsanpassungsgesetz 2020 (PAG 2020, BGBl I 2019/98)
§ 120 Abs. 7 GSVG

1. Nach § 236 Abs. 4b ASVG idF PAG 2020 ist eine Verminderung der Leistungen aus der Pensionsversicherung (nur dann) unzulässig, wenn der Versicherte mindestens 540 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben hat, wobei auch bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung als Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit gelten.

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