62.6.1.Nr.53
§ 99 Abs. 1 und 3 ASVG
§ 255b ASVG
1. Nach § 99 Abs. 1 ASVG kann eine Leistung nur entzogen werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben; die Änderung kann im Fall geminderter Arbeitsfähigkeit etwa in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustands oder in der Wiederherstellung oder Besserung der Arbeitsfähigkeit infolge Gewöhnung und Anpassung an die Leiden bestehen.

