62.6.1.Nr.52
§ 58 AVG
§ 253f ASVG
§ 270b ASVG
1. Für die Qualifikation eines Schreibens als Bescheid muss der Inhalt einen eindeutigen „Bescheidwillen“ des Versicherungsträgers erkennen lassen.
62.6.1.Nr.52
§ 58 AVG
§ 253f ASVG
§ 270b ASVG
1. Für die Qualifikation eines Schreibens als Bescheid muss der Inhalt einen eindeutigen „Bescheidwillen“ des Versicherungsträgers erkennen lassen.
