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Rehabilitationsgeld und Rehabilitationsmaßnahmen Grundsätzliches: Genügt für Entziehung geringfügige Verbesserung wenn bei Gewährung irrtümlich vorübergehende Invalidität vorlag? - OGH 11.2.2025, 10 ObS 7/25i

75. LfgJuni 2025

62.6.1.Nr.50

§§ 99 Abs. 1 und 3 Z. 1 lit. b sublit aa, 255b ASVG

1. Nach § 99 Abs. 1 ASVG kann eine Leistung nur entzogen werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben; bei Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit etwa durch Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustands oder durch Wiederherstellung oder Besserung seiner Arbeitsfähigkeit infolge Gewöhnung und Anpassung an die Leiden.

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