62.6.1.Nr.50
§§ 99 Abs. 1 und 3 Z. 1 lit. b sublit aa, 255b ASVG
1. Nach § 99 Abs. 1 ASVG kann eine Leistung nur entzogen werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben; bei Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit etwa durch Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustands oder durch Wiederherstellung oder Besserung seiner Arbeitsfähigkeit infolge Gewöhnung und Anpassung an die Leiden.

