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Entziehung wegen (kalkülsrelevanter) Besserung des Gesundheitszustandes? Auch wenn Voraussetzungen nie vorlagen? - OGH 19.11.2024, 10 ObS 112/24d

74. LfgFebruar 2025

62.6.1.Nr.49

§ 99 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 lit. b sublit aa ASVG
§ 255b ASVG

1. Nach § 99 Abs. 1 ASVG kann eine Leistung nur entzogen werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben; die Änderung kann im Fall einer Pension aus geminderter Arbeitsfähigkeit etwa in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustands oder in der Wiederherstellung oder Besserung der Arbeitsfähigkeit infolge Gewöhnung und Anpassung bestehen.

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