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Anderer Entziehungsgrund im Gerichtsverfahren nachschiebbar? Sukzessive Kompetenz? - OGH 27.4.2021, 10 ObS 35/21a

66. LfgJuni 2022

62.6.1.Nr.36

§ 65 Abs. 1 Z. 1, 67 Abs. 1 Z. 1 ASGG
§ 99 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 3 Z. 1 lit. a, 143a Abs. 1, 255b, 273b ASVG

1. Nach dem Grundsatz der sukzessiven Kompetenz kann in einer Leistungssache das Gericht nur angerufen werden, wenn der Versicherungsträger zuvor über den Leistungsanspruch des Versicherten einen Bescheid erlassen hat (§ 67 Abs. 1 Z 1 ASGG).

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