62.6.1.Nr.36
§ 65 Abs. 1 Z. 1, 67 Abs. 1 Z. 1 ASGG
§ 99 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 3 Z. 1 lit. a, 143a Abs. 1, 255b, 273b ASVG
1. Nach dem Grundsatz der sukzessiven Kompetenz kann in einer Leistungssache das Gericht nur angerufen werden, wenn der Versicherungsträger zuvor über den Leistungsanspruch des Versicherten einen Bescheid erlassen hat (§ 67 Abs. 1 Z 1 ASGG).

