62.5.1.Nr.3
§ 86 Abs. 3 Z 2 Satz 3 ASVG
§ 254 Abs. 6 ASVG
1. Das Beschäftigungsverhältnis darf, um bei Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspensionen „anfallunschädlich“ zu sein, nur insoweit nicht weiterbestehen, als es eine idente Tätigkeit wie diejenige zum Gegenstand hat, aufgrund derer der Versicherte als invalid gilt.

