62.4.1.Nr.7
§ 255 Abs. 4 ASVG
1. Der Tätigkeitsschutz nach § 255 Abs. 4 ASVG stellt nicht auf die konkret vom Versicherten am jeweiligen Arbeitsplatz ausgeübten Tätigkeiten ab, sondern auf die „abstrakte Tätigkeit“ mit dem am allgemeinen Arbeitsmarkt typischerweise gefragten Inhalt.

