62.4.1.Nr.6
§ 255 Abs. 4 ASVG
1. § 255 Abs. 4 ASVG gewährt einen Tätigkeitsschutz (oder „besonderen Berufsschutz“), nicht aber Arbeitsplatzschutz.
62.4.1.Nr.6
§ 255 Abs. 4 ASVG
1. § 255 Abs. 4 ASVG gewährt einen Tätigkeitsschutz (oder „besonderen Berufsschutz“), nicht aber Arbeitsplatzschutz.
