62.3.1.Nr.9
§ 254 Abs. 1 Z. 1 ASVG
§ 255 Abs. 1 und 3 ASVG
§ 271 Abs. 1 Z. 1 ASVG
§ 273 ASVG
1. Versicherte müssen für eine „voraussichtlich dauerhafte“ Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit nicht beweisen, dass eine Besserung des Gesundheitszustands (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) ausgeschlossen, eine Besserung unmöglich oder an Gewissheit grenzend unwahrscheinlich ist, sondern gemäß dem SRÄG 2012 nur, dass sie nicht sehr wahrscheinlich ist.

