62.3.1.Nr.8
§ 255 Abs. 3 ASVG
§ 273 Abs. 1 ASVG
1. Ein Ausschluss vom Arbeitsmarkt ist nur dann anzunehmen, wenn die maßgebliche Gesamtdauer der voraussichtlichen leidensbedingten Krankenstände mit hoher Wahrscheinlichkeit sieben Wochen jährlich oder mehr beträgt.

