62.2.2.Nr.13
§ 273 ASVG
1. Für die zumutbare Erreichbarkeit eines Arbeitsplatzes kommt es grundsätzlich nicht auf die Verhältnisse am Wohnort des Versicherten an, sondern auf die Verhältnisse am allgemeinen Arbeitsmarkt, weil der Versicherte sonst durch die Wahl seines Wohnorts die Voraussetzungen für die Gewährung einer Pension beeinflussen könnte.

