62.2.2.Nr.10
§ 255 Abs. 3 ASVG
1. Ist der Versicherte im Hinblick auf das Leistungskalkül imstande, eine Tätigkeit zu verrichten, für die am Arbeitsmarkt eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen zur Verfügung steht, ist er jedoch nicht in der Lage, einen konkreten Arbeitsplatz zu erlangen, so ist zwar der Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit, nicht jedoch jener der Invalidität gegeben.

