62.2.2.Nr.8
§ 255 Abs. 3 ASVG
1. Beträgt die Anreisezeit zu Arbeitsorten, an denen es für den Pensionswerber geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl gibt, insgesamt 50 bis 60 Minuten, ist wegen der den Versicherten treffenden objektiven Beweislast vom niedrigeren Wert, also von 50 Minuten Anreisezeit auszugehen.

