62.1.3.Nr.31
§ 99 Abs. 1 ASVG
§ 236 Abs. 4 Z. 3 ASVG
§ 252 Abs. 3 ASVG
§ 271 Abs. 1 ASVG
§ 273 ASVG
1. Die Entziehung einer laufenden Leistung setzt eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen voraus, wobei für den Vergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungszuerkennung mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der Leistungsentziehung in Beziehung zu setzen sind.

