62.1.3.Nr.28
§ 255 Abs. 1 und 3 ASVG
§ 273 Abs. 1 ASVG
§ 1 AngG
§ 10 SanG
§ 11 SanG
1. Damit eine Tätigkeit als Angestelltentätigkeit in Form der Verrichtung höherer, nicht kaufmännischer Dienste anzusehen ist, fordert die Rsp eine größere Selbständigkeit und Denkfähigkeit, höhere Intelligenz, Genauigkeit und Verlässlichkeit sowie die Fähigkeit der Beurteilung der Arbeiten anderer, Aufsichtsbefugnis sowie überwiegend nichtmanuelle Arbeiten und gewisse Einsicht in den Produktionsprozess (Arbeitsablauf), wobei diese Kriterien Indizien sind und keineswegs zur Gänze im Einzelfall vorliegen müssen.

