vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Notfallsanitäter kein höherer nicht kaufmännischer Dienst? Kein Berufsschutz - OGH 29.3.2022, 10 ObS 32/22m

67. LfgOktober 2022

62.1.3.Nr.28

§ 255 Abs. 1 und 3 ASVG
§ 273 Abs. 1 ASVG
§ 1 AngG
§ 10 SanG
§ 11 SanG

1. Damit eine Tätigkeit als Angestelltentätigkeit in Form der Verrichtung höherer, nicht kaufmännischer Dienste anzusehen ist, fordert die Rsp eine größere Selbständigkeit und Denkfähigkeit, höhere Intelligenz, Genauigkeit und Verlässlichkeit sowie die Fähigkeit der Beurteilung der Arbeiten anderer, Aufsichtsbefugnis sowie überwiegend nichtmanuelle Arbeiten und gewisse Einsicht in den Produktionsprozess (Arbeitsablauf), wobei diese Kriterien Indizien sind und keineswegs zur Gänze im Einzelfall vorliegen müssen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!