62.1.3.Nr.27
§ 273 ASVG
Beschäftigungsgruppe I, H KollV Industrieangestellte
1. Versicherte dürfen nicht auf Berufe mit einem für sie unzumutbaren sozialen Abstieg verwiesen werden.
62.1.3.Nr.27
§ 273 ASVG
Beschäftigungsgruppe I, H KollV Industrieangestellte
1. Versicherte dürfen nicht auf Berufe mit einem für sie unzumutbaren sozialen Abstieg verwiesen werden.
