62.1.3.Nr.18
§ 255 Abs. 1 ASVG
§ 273 Abs. 1 ASVG
1. Als berufsunfähig gilt die Versicherte, deren Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustands auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden versicherten Person von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit als Angestellte oder nach § 255 Abs. 1 ASVG ausgeübt wurde (§ 273 Abs. 1 ASVG).

