62.1.3.Nr.17
§ 273 Abs. 1 ASVG
1. Das Verweisungsfeld gemäß § 273 Abs. 1 ASVG wird durch den Beruf bestimmt, den der Versicherte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat.
62.1.3.Nr.17
§ 273 Abs. 1 ASVG
1. Das Verweisungsfeld gemäß § 273 Abs. 1 ASVG wird durch den Beruf bestimmt, den der Versicherte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat.
