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Sperrfrist auch nach Klagsrückziehung Unzulässigkeit des Rechtswegs ohne Bescheinigung - wesentlicher Änderung des Gesundheitszustandes - OGH 15.12.2015, 10 ObS 88/15m

49. LfgOktober 2016

62.1.3.Nr.13

§ 362 Abs. 3 ASVG
§ 68 ASGG
§ 72 Z.1 ASGG
Art 140 Abs. 1 Z. 1 B-VG
Art. 6 EMRK

1. Innerhalb von 12 Monaten nach Zurückziehung einer Klage neuerlich eingebrachte Anträge auf Zuerkennung einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit sind - wenn nicht eine wesentliche Änderung der zuletzt festgestellten Minderung der Arbeitsfähigkeit bescheinigt wird - zurückzuweisen.

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