62.1.3.Nr.7
§ 273 Abs. 1 ASVG
1. Bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit eines Angestellten ist von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat.
62.1.3.Nr.7
§ 273 Abs. 1 ASVG
1. Bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit eines Angestellten ist von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat.
