62.1.3.Nr.5
§ 245 Abs. 3 ASVG
§ 273 Abs. 1 ASVG
1. Bei der Berufsunfähigkeit bestimmt jener Angestelltenberuf, den der Versicherte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat, also die Summe aller Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, das Verweisungsfeld.

