62.1.3.Nr.3
§ 99 Abs. 1 und 2 ASVG
1. Jede zumindest leicht fahrlässige Verletzung der Mitwirkungspflicht, sich einer zumutbaren Heilbehandlung zu unterziehen, durch welche die Arbeitsfähigkeit soweit gebessert werden könnte, dass Invalidität oder Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliegt, führt zum Verlust des Anspruchs.

