62.1.2.Nr.1
§ 255 Abs. 1 ASVG
1. Bei einem Versicherten, der überwiegend in einem erlernten (angelernten) Beruf tätig war, sind Vergleichsgrößen auf der einen Seite die verbliebene Arbeitsfähigkeit und auf der anderen Seite die Arbeitsfähigkeit eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung, gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten.

