62.1.1.Nr.31
§ 255 Abs. 1 ASVG
1. Genießt ein Versicherter Berufsschutz, darf er grundsätzlich auf Teiltätigkeiten seines Berufes verwiesen werden, sofern er durch deren Ausübung den Berufsschutz nicht verlieren würde; die Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen werden soll, muss daher eine Tätigkeit sein, die noch als Ausübung des erlernten (angelernten) Berufes anzusehen ist.

