62.1.1.Nr.30
§ 255 Abs. 1 ASVG
1. Für die Prüfung der Erhaltung des Berufsschutzes durch Verweisung ist die genaue Feststellung der im Verweisungsberuf auszuübenden Tätigkeiten erforderlich, der dafür verwertbare Teil der Ausbildung, Kenntnisse und Fähigkeiten des erlernten (angelernten) Berufs sowie der zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und der Umstände, unter denen sie erworben werden können (10 ObS 119/20b).

