62.1.1.Nr.26
§ 255 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 und 3 ASVG
1. Eine zuletzt 34 Monate hindurch ausgeübte Tätigkeit ist nicht berufsschutzerhaltend, wenn es sich um eine qualitativ und quantitativ unbedeutende Teiltätigkeit des Berufs eines Berufskraftfahrers handelte.

