61.7.1.Nr.2
§ 213a Abs. 1 ASVG
§ 8 ASchG
§ 9 ASchG
§ 14 ASchG
§ 6 AÜG
1. Jeder Arbeitsunfall, der sich im Betrieb des Arbeitgebers ereignet, und jede Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften sind - unfallversicherungsrechtlich und nicht haftungsrechtlich betrachtet - im weitesten Sinn der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen.

