61.3.2.Nr.13
§ 65 Abs. 2 Satz 2 ASGG
§ 82 Abs. 5 ASGG
§ 176 Abs. 1 Z 7 lit. a ASVG
1. Voraussetzung für die Feststellung nach §§ 65 Abs. 2, 82 Abs. 5 ASGG ist, dass beim Versicherten zumindest bei Schluss der Verhandlung erster Instanz eine bestimmte Gesundheitsstörung als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit besteht, weil § 65 Abs. 2 Satz 2 ASGG davon losgelöste Feststellungsbegehren nicht erfasst.

