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Einsatz als freiwilliger Feuerwehrmann Feststellung als Arbeitsunfall nur bei bleibender Gesundheitsstörung, daher nicht bei abgeheilter Verletzung? - OGH 21.2.2023, 10 ObS 16/23k

70. LfgOktober 2023

61.3.2.Nr.13

§ 65 Abs. 2 Satz 2 ASGG
§ 82 Abs. 5 ASGG
§ 176 Abs. 1 Z 7 lit. a ASVG

1. Voraussetzung für die Feststellung nach §§ 65 Abs. 2, 82 Abs. 5 ASGG ist, dass beim Versicherten zumindest bei Schluss der Verhandlung erster Instanz eine bestimmte Gesundheitsstörung als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit besteht, weil § 65 Abs. 2 Satz 2 ASGG davon losgelöste Feststellungsbegehren nicht erfasst.

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