61.3.2.Nr.1
§ 175 Abs. 1 und 4 ASVG
§ 176 Abs. 1 Z 5 ASVG
1. Ein (nebenberufliches) Studium stellt sich nicht als Ausübung der Erwerbstätigkeit iSd § 175 Abs. 1 ASVG dar, außer wenn das Studium mit der Intention gesetzt wurde, seiner versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachzukommen (subjektive Seite), und das Studium darüber hinaus auch objektiv, das heißt von der Warte eines Außenstehenden, als Ausübung oder Ausfluss dieser Erwerbstätigkeit angesehen werden kann.

