61.2.2.Nr.1
§ 175 Abs. 2 Z 1 ASVG
1. Grundsätzlich ist nur der direkte Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder zwischen einem sonstigen Ausgangs- und Zielpunkt eines Arbeitsweges versichert.
61.2.2.Nr.1
§ 175 Abs. 2 Z 1 ASVG
1. Grundsätzlich ist nur der direkte Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder zwischen einem sonstigen Ausgangs- und Zielpunkt eines Arbeitsweges versichert.
