61.1.3.Nr.7
§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. c ASVG
§ 175 ASVG
1. Unterzieht sich ein (zu rehabilitierender) Versicherter Maßnahmen medizinischer Rehabilitation oder der Gesundheitsvorsorge, erstreckt sich der Unfallversicherungsschutz nur auf Ausübungshandlungen im zeitlichen, örtlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der geschützten Tätigkeit.

