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Unfälle bei privater Geselligkeit nach Ende eines Grillfests - OGH 3.5.2012, 10 ObS 56/12a

37. LfgOktober 2012

61.1.3.Nr.4

§ 175 Abs. 1 ASVG

1. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung behält im Regelfall ihren dienstlichen Charakter, bis ihre Beendigung ausdrücklich erklärt wird oder sich aus anderen Umständen eindeutig ergibt.

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