61.1.3.Nr.4
§ 175 Abs. 1 ASVG
1. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung behält im Regelfall ihren dienstlichen Charakter, bis ihre Beendigung ausdrücklich erklärt wird oder sich aus anderen Umständen eindeutig ergibt.
61.1.3.Nr.4
§ 175 Abs. 1 ASVG
1. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung behält im Regelfall ihren dienstlichen Charakter, bis ihre Beendigung ausdrücklich erklärt wird oder sich aus anderen Umständen eindeutig ergibt.
