61.1.2.Nr.2
§ 175 Abs. 1 ASVG
§ 176 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 ASVG
1. Selbst bei ausnahmsweisem Versicherungsschutz für einen Strandspaziergang während einer Dienstreise ist der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit jedenfalls unterbrochen, wenn sich der Unfall nicht beim Spazierengehen ereignet, sondern bei versuchter Lebensrettung im Meer.

