61.1.1.Nr.9
§ 175 Abs. 1 ASVG
1. Arbeitsunfälle müssen sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen.
61.1.1.Nr.9
§ 175 Abs. 1 ASVG
1. Arbeitsunfälle müssen sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen.
