60.6.2.Nr.1
§ 27 Abs. 2 Z 2, 5, 8 AlVG (idF BGBl. I/33/2001)
1. Im Blockarbeitszeitmodell iSd § 27 Abs. 5 AlVG kann das für das Altersteilzeitgeld notwendige Vorliegen einer tatsächlichen Verringerung definitionsgemäß erst nach dem Durchschnittszeitraum abschließend beurteilt werden.

