60.6.1.Nr.3
§ 27 Abs. 4, 5 Z 3 AlVG idF vor 1.9.2009
1. Im Ersatzkrafterfordernis ist „zuvor arbeitslose Person“ dahin zu verstehen, dass diese Person jedenfalls nicht schon vor dem Wirksamwerden der Altersteilzeitvereinbarung beim Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein darf, da es sich sonst um keine zusätzliche Arbeitskraft handelt.

