60.5.1.Nr.1
§ 11 AVRAG
1. Die Vereinbarung einer Bildungskarenz mit einvernehmlicher Vorausauflösung des Dienstverhältnisses zu deren vereinbartem Ende ist wirksam.
60.5.1.Nr.1
§ 11 AVRAG
1. Die Vereinbarung einer Bildungskarenz mit einvernehmlicher Vorausauflösung des Dienstverhältnisses zu deren vereinbartem Ende ist wirksam.
