59.4.2.Nr.1
§ 6 Abs. 1 und 2 IO
§ 152b Abs. 2 und 3 IO
1. Nach dem klaren Wortlaut des § 152b Abs. 2 erster Satz IO ist das Insolvenzverfahren nicht bereits mit der Bestätigung des Sanierungsplans aufgehoben, sondern erst mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplans.

