59.4.1.Nr.1
§ 156 KO
§ 7 Abs. 1 IESG
1. Bei bestätigtem Zwangsausgleich sind die (im Anlassfall aus betriebsübergangsbedingt rechtsunwirksamer Kündigung resultierenden) Beendigungsansprüche nach Konkursaufhebung lediglich in Höhe der Quote des bestätigten Zwangsausgleiches zuzusprechen.

