59.3.2.Nr.1
§ 1 Abs. 3 Z 4, Abs. 4 Z 2 IESG
§ 8 PatG
§ 16 PatG
1. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 4 Z 2 IESG erfordert, dass das Kalenderjahr, in welches Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses fällt, für die Bemessung des Grenzbetrags nicht in voller Dauer, sondern nur anteilig mit dem Zeitraum berücksichtigt wird, in dem das Arbeitsverhältnis bestanden hat.

