59.2.2.Nr.7
§ 1 Abs. 1 und 2 IESG
1. Bleibt der Arbeitnehmer trotz Nichtzahlung des Lohnes im Unternehmen und versucht er die offenen Beträge auch gar nicht ernstlich einbringlich zu machen, so indiziert dies in der Regel die Absicht, seine offenen Lohnansprüche gegen den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds geltend zu machen.

