59.2.2.Nr.4
§ 1 Abs. 3 Z 5 IESG
§ 3 Abs. 1 AVRAG
RL 80/987/EWG
1. Mit dem Betriebsübergang gehen die Arbeitsverhältnisse eo ipso - ohne Rücksicht auf einen entgegen stehenden Willen des „Veräußerers“ oder „Erwerbers“ - auch dann über, wenn in der Folge die Arbeitnehmereigenschaft - gleich aus welchem Grund (z.B. beherrschender Einfluss als Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft oder Bestellung als Vorstandsmitglied) - erlischt.

