59.2.2.Nr.3
§ 29 AngG
§ 879 Abs. 1 ABGB
§ 1162b ABGB
§ 1 Abs. 2 IESG
1. Auch bei vorzeitigem Austritt gemäß § 25 KO steht kein Ersatzanspruch („Kündigungsentschädigung“) zu, wenn der Fortfall des Kündigungsschutzes infolge tatsächlicher Betriebsstilllegung sowie die vom Masseverwalter allein zu beachtende gesetzliche Kündigungsfrist in einen Zeitraum fallen, in dem wegen Karenz gemäß § 15 MSchG weder Anspruch auf Arbeitsentgelt noch auf Urlaubsentschädigung besteht.

