58.2.3.Nr.1
§ 8 KBGG
§ 12 Abs. 1 KBGG
§ 31 Abs. 2 und 5 KBGG
§ 89 Abs. 4 ASGG
1. In Rückforderungsfällen hat das Klagebegehren auf Feststellung zu lauten, dass die Pflicht zum Rückersatz für die strittige Zeit nicht besteht (negative Feststellungsklage).

