58.2.2.Nr.2
§ 2 Abs. 1 Z 3 KBGG
§ 5 Abs. 5 KBGG
§ 8 Abs. 1 Z 1 KBGG
1. Wird im selben Kalenderjahr Kinderbetreuungsgeld sukzessive für 2 Kinder bezogen (Anlassfall: Ende des Bezugs für das erste Kind 31.5., Bezug für das zweite Kind 28.7. bis 31.12.), sind für das zweite Kind nur die für diesen Zeitraum (im Anlassfall also für fünf Monate) bezogenen Einkünfte maßgeblich und auf das Kalenderjahr hochzurechnen.

