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Keine bloßen “Durchschnittseinkünfte„ Hochrechnung der Einkünfte des Anspruchszeitraums - OGH 25.4.2023, 10 ObS 128/22d

70. LfgOktober 2023

58.2.1.Nr.22

§ 8 Abs. 1 Z. 1 erster Satz KBG
§ 8a Abs. 2 KBG

1. Der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 8 Abs. 1 Z 1 KBGG errechnet sich derart, dass die um 30 % erhöhte Summe der während der Anspruchsmonate zugeflossenen Einkünfte durch die Anzahl der Anspruchsmonate zu teilen und mit zwölf zu vervielfachen ist.

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