58.2.1.Nr.22
§ 8 Abs. 1 Z. 1 erster Satz KBG
§ 8a Abs. 2 KBG
1. Der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 8 Abs. 1 Z 1 KBGG errechnet sich derart, dass die um 30 % erhöhte Summe der während der Anspruchsmonate zugeflossenen Einkünfte durch die Anzahl der Anspruchsmonate zu teilen und mit zwölf zu vervielfachen ist.

