58.2.1.Nr.8
§ 8 Abs. 1 Z 2 Satz 2 KBGG
§ 4 Abs. 1, 3 und 4 Z 1 lit.a EStG
§ 9 EStG
1. Vorgeschriebene Sozialversicherungsbeiträge sind im Vorschreibejahr auch dann hinzuzurechnen, wenn dafür in früheren Jahren Rückstellungen gebildet und diese im Vorschreibejahr aufgelöst wurden.

