58.1.2.Nr.45
Art. 33 Abs. 1, Art. 37 Abs. 2 Wiener Übereinkommen diplomatische Beziehungen (BGBl 1966/66)
1. Nach Art. 33 Abs. 1 Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen ist ein Diplomat in Bezug auf seine Dienste für den Entsendestaat von den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit befreit.

