58.1.2.Nr.42
§ 2 Abs. 1 Z 3 KBGG
§ 5 Abs. 2 KBGG
§ 6 Abs. 3 KBGG
§ 24 Abs. 1 Z 3 KBGG
Art. 10 VO (EG) 883/2004
1. Gemäß EuGH ist die Prüfung, ob die finnische Kinderbetreuungsbeihilfe als Leistung gleicher Art wie das österr. Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens angesehen werden kann und es daher bei der Berechnung des geschuldeten Unterschiedsbetrags berücksichtigt werden darf, Sache des nationalen Gerichts.

